Anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.03.2017 bezüglich der Rechtssachen C-157/15 und C-188/15 („Kopftuchurteil“) klären wir hier – formaler als wir das bisher gemacht haben – die Auswirkungen auf unser Unternehmen im Allgemeinen und das Recruitment von Mitarbeitern im Speziellen.
Grundlagen:
Zwei Mitarbeiterinnen (eine in Belgien, eine in Frankreich) haben jeweils gegen ihren Arbeitgeber geklagt, der ihnen das Tragen des Kopftuches im dienstlichen Zusammenhang untersagt hat. Das führte in Folge zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.
Artikel zu der Entscheidung im Spiegel-Online vom 14.03.2017
Artikel zu der Entscheidung in der faz vom 14.03.2017
Fazit:
Zitate Dr. Doris-Maria Schuster (Fachanwältin für Arbeitsrecht):
„Für Arbeitgeber ist damit klarer geworden, welche Spielregeln gelten: Arbeitgeber dürfen nicht einfach Kopftücher verbieten, sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen aller sichtbaren religiösen und politischen Zeichen ausschließen. Die EuGH-Richter haben verdeutlicht, dass auch der Wunsch eines Unternehmens nach einem neutralen Erscheinungsbild ein Ziel sein kann, das so eine Maßnahme rechtfertigt.“
„Zunächst muss die Firma eine allgemeine innerbetriebliche Regel zur politischen oder religiösen Neutralität aufstellen, in Absprache mit dem Betriebsrat, wenn es einen gibt. Sie darf sich nicht auf bestimmte religiöse Zeichen beziehen, sondern auf alle: Kopftuch, Kruzifix, Kippa und so weiter. Wenn es eine solche allgemeine Neutralitätspflicht gibt, darf der Arbeitgeber sie aber nicht auf alle anwenden, sondern nur auf solche Mitarbeiter, die zum Beispiel Kundenkontakt haben und die deshalb neutral auftreten sollen.“
„Nach dem heutigen Urteil kann mit Sicherheit gesagt werden: Der Wunsch der Firma, dem Kunden gegenüber neutral aufzutreten, ist auch ein berechtigter Grund, eine allgemeine Regel zur religiösen Neutralität einzuführen.“
Verhaltenskodex:
Im Verhaltenskodex wurde eine neue zusätzliche Klausel aufgenommen, die für jeden Mitarbeiter im Außendienst Neutralität als Gebot auferlegt. Neuer Verhaltenskodex als PDF.
Handhabung:
Ergibt sich im Zuge des Recruitment-Prozesses das dieses Gebot aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingehalten wird, verzichten wir auf eine Zusammenarbeit mit dem Bewerber.



